Satzung
Stand: 25. August 2026. Die Satzung gibt es auch als PDF zum Herunterladen.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Lemmchenschule e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Mainz-Mombach.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterstützung der Grundschule Mainz-Mombach-West „Am Lemmchen“ (kurz „Lemmchenschule“ genannt) sowie ihrer Schülerinnen und Schüler verwirklicht.
- Ziele des Vereins sind insbesondere
- die Lemmchenschule bei der Erfüllung ihrer Erziehungs- und Bildungsaufgaben zu unterstützen
- die Gemeinschaft und das Zusammengehörigkeitsgefühl von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften zu entwickeln und zu pflegen, sowie alle Freundinnen und Freunde der Schulen am Schulleben teilhaben zu lassen
- die Ausstattung und Einrichtung der Lemmchenschule materiell zu fördern, soweit die Finanzierung nicht aus dem Etat der Lemmchenschule gesichert ist. In besonderen Fällen können auch Schülerinnen und Schüler unterstützt werden.
- Bei schulübergreifenden Projekten strebt der Förderverein eine Kooperation mit den Fördervereinen der anderen in Mombach angesiedelten Schulen an.
- Der Verein kann seine steuerbegünstigten Zwecke auch dadurch verwirklichen, dass er einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwendet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie dürfen nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung politischer Parteien eingesetzt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben im Falle des Ausscheidens aus dem Verein oder der Auflösung bzw. der Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und können geleistete Beiträge und sonstige Zuwendungen nicht zurückfordern.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat nur ordentliche Mitglieder.
- Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins (§ 2 dieser Satzung) unterstützt.
- Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstands nach schriftlicher Beitrittserklärung wirksam.
- Ein Recht auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ablehnen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
- Eine Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von vier Wochen zahlt.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitglieds. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied wiederholt oder schwerwiegend gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins verstößt oder in grober Weise dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
- Für alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die § 4 dieser Satzung betreffen, ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Vereinsmitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung festgelegt werden.
- Spenden zur Unterstützung der Aufgaben des Vereins sind jederzeit möglich.
- Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrags länger als ein Jahr im Rückstand, so wird ihm vom Vorstand eine Mahnung zugeleitet.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung: Sie ist das oberste Organ des Vereins.
- Der Vorstand: Er wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit und überwacht ihre Einhaltung. Ihr obliegt
- die Wahl des Vorstands
- die Wahl der Kassenprüfer/-innen
- die Prüfung des vom Vorstand abgegebenen Jahresberichts
- die Prüfung des von der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister abgegebenen Finanzberichts
- der Beschluss einer Beitragsordnung
- der Beschluss über eine Satzungsänderung
- der Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 dieser Satzung.
- Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Dieser Termin wird vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einladung und Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht über die Tätigkeit des Vereins im vergangenen Jahr
- Bericht über finanzielle Ausgaben, Einnahmen und Rücklagen des Vereins; der Finanzbericht der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters sowie die Kontoführung des Vereins muss mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung bei den Kassenprüferinnen und Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, vorliegen (siehe § 8 dieser Satzung)
- Bericht der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer
- Entlastung der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands (in jedem zweiten Geschäftsjahr)
- Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer (in jedem zweiten Geschäftsjahr).
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden
- vom Vorstand
- wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich begründet fordern. Der Vorstand muss dann innerhalb von 10 rheinland-pfälzischen Schultagen einladen. Zwischen Einladung und Versammlung muss eine Frist von mindestens fünf, jedoch maximal fünfzehn Schultagen eingehalten werden.
- Ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter oder bei deren Verhinderung von der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister geleitet. Zur Wahl des Vorstands und für Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung nicht abweichend geregelt, mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist von der Schriftführerin/dem Schriftführer, bei ihrer/seiner Abwesenheit von einem Mitglied, eine Niederschrift anzufertigen, in der das Ergebnis der Wahlen und die gefassten Beschlüsse anzugeben sind. Die Niederschrift wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin/dem Schriftführer der Versammlung unterzeichnet.
- Zu ordentlichen wie außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in elektronischer Form eingeladen werden.
- Der Vorstand kann bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bestimmen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung) oder dass Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen (virtuelle Versammlung). Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder gewählt und besteht aus
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- der Schriftführerin/dem Schriftführer
- der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
- einem bis drei Beisitzern
- einem Mitglied der Schulleitung in beratender Funktion
- einem Mitglied des Schulelternbeirats in beratender Funktion.
- Die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, die Schriftführerin/der Schriftführer und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch sie vertreten. Bei der Abgabe von rechtswirksamen Willenserklärungen gegenüber Dritten müssen mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder zusammenwirken.
- Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte, insbesondere
- die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die satzungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Information der Mitglieder über wichtige Vorgänge des Vereinslebens
- den Ausschluss von Vereinsmitgliedern nach § 5 dieser Satzung.
- Ein Anspruch auf finanzielle oder sonstige Vergütung für ihre Tätigkeit steht ihm nicht zu.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Von den Beschlüssen wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht vor (mündlich oder schriftlich) Die Geschäftsführung ist durch zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, einmal, zu prüfen. Die dazu notwendigen Unterlagen sind vom Schatzmeister spätestens einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Prüfung bereitzustellen.
- Bei der Gründung des Vereins wird der Vorstand von der Versammlung der Gründungsmitglieder gewählt.
- Eine Wiederwahl jedes Vorstandsmitglieds ist zulässig.
- Gewählt wird in geheimer, schriftlicher Abstimmung, wobei die absolute Mehrheit entscheidet. Auf Antrag eines Vereinsmitglieds und einstimmiger Zustimmung der anwesenden wahlberechtigen Mitglieder kann die Wahl per Akklamation stattfinden.
§ 9 Änderung der Satzung
- Über Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen.
- Der Beschluss über eine Satzungsänderung kann nur herbeigeführt werden, wenn die Mitglieder in der Einladung zur Mitgliederversammlung über Gegenstand und Umfang der Satzungsänderung informiert werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Der Verein endet mit dem Ausscheiden aller Mitglieder oder mit einem Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung.
- Die Auflösung durch die Mitgliederversammlung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein „KIBS-Förderverein Haus Haifa e.V. “, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.